Am 30.06.2015 haben wir eine Veranstaltung zum Thema „Kassenführung“ im Gieschen`s Hotel in Achim durchgeführt.
Die ordnungsgemäße Kassenführung ist in jüngster Vergangenheit verstärkt in den Fokus der Betriebsprüfungen gerückt.
Wir wollten unsere Mandanten intensiv über dieses Thema informieren, da die Kassenführung ein wesentlicher Bestandteil
der ordnungsgemäßen Buchführung ist und festgestellte Mängel zu schwerwiegenden Folgen führen können.
Als Vortragenden konnten wir Herrn Edo Diekmann von der Oberfinanzdirektion Oldenburg vom Referat Betriebsprüfungen
gewinnen, der im Anschluss seines Vortrags für Fragen aus der Praxis zur Verfügung stand.
Als Kern des Vortrags konnten wir mitnehmen:
ob ein Steuerpflichtiger eine offene Ladenkasse oder eine Registrierkasse nutzen möchte, steht ihm grundsätzlich frei.
Bei der offenen Ladenkasse kann er die Tageseinnahmen mithilfe eines fortlaufend nummerierten Kassenberichts durch
Rückrechnung (retrograde Methode) aus dem gezählten Kassenbestand ermitteln.
Sinn und Zweck eines Kassenberichts ist die richtige und nachvollziehbare Ermittlung der Bareinnahmen.
Jeder Geschäftsvorfall ist zu dokumentieren!
Der Schwerpunkt des Vortrags lag jedoch in der Nutzung von elektronischen Registrierkassen.
Denn das BMF hat zu den besonderen Anforderungen und den Aufbewahrungserfordernissen Stellung
genommen, die ab 2017 sogar noch verschärft werden.
Danach sind Unterlagen, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt werden, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.
Die von dem BMF-Schreiben betroffenen Geräte (Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler)
sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“
auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ entsprechen.
Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch
erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.
Dieses Thema wird uns in Zukunft weiterhin intensiv beschäftigen.